Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 12.03.1982 | OVG Berlin, 02.06.1983

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.05.1982 - 6 B 21/82   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.05.1982 - 6 B 21/82 (https://dejure.org/1982,3995)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06.05.1982 - 6 B 21/82 (https://dejure.org/1982,3995)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06. Mai 1982 - 6 B 21/82 (https://dejure.org/1982,3995)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verwaltungsverfahrensrecht: Ermessensausübung i.S. von § 8 Abs. 1 S. 2 NBauO; Bauplanungsrecht: Erforderlichkeit der Abweichung von der geschlossenen Bauweise

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2012 - 2 B 1250/12

    Widerruf einer Baugenehmigung bei Erteilung der Genehmigung mit einem

    Unabhängig davon, ob § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO schon greift, wenn die Abweichung vernünftigerweise geboten ist, so Nds. OVG, Urteil vom 12. Mai 1982 - 1 A 68/81 -, BRS 39 Nr. 106, Beschluss vom 6. Mai 1982 - 6 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105; König, in: König/Roeser/ Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 22 Rn. 20; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band V, Loseblatt, Stand Januar 2010, § 22 BauNVO Rn. 32, oder erst dann, wenn dafür unabweisbare Gründe etwa der Sicherheit oder der Belichtung und Belüftung vorliegen, so Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 22 Rn. 9.1; offen gelassen wird diese Frage in OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks, vom 6. August 2010 - 2 B 902/10 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 -, NWVBl. 1991, 265 = juris Rn. 11, legt die Beschwerde keine Umstände dar, die nach § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO einen Grenzabstand vor den Fenstern der Sozialräume erforderten.
  • VG Lüneburg, 19.12.2014 - 2 B 82/14

    Abstandsfläche; Befreiung; Einsichtsnahmemöglichkeit; geschlossene Bauweise;

    Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass nach der (älteren) Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erforderlich sei, wenn diese "vernünftigerweise geboten ist" (Nds. OVG, Beschl. v. 06.05.1982 - 6 OVG B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105, 144, 145; Beschl. v. 19.07.1999 - 1 M 2854/99 -, Juris), folgt daraus nichts anderes.
  • BVerwG, 22.10.1992 - 4 B 210.92

    Bauplanungsrecht: Regelung des Grenzabstandes bei geschlossener Bauweise durch

    Diese Frage mag grundsätzliche Bedeutung haben, wie die unterschiedliche Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch Fickert/Fieseler (BauNVO, 7. Aufl. 1992, § 22 Rdnr. 9: Es müssen zwingende Gründe für die Abweichung vorliegen) einerseits und durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluß vom 6. Mai 1982 - 6 OVG B 21/82 - BRS 39 Nr. 105: Es genügt, daß die Abweichung mit Rücksicht auf die Bebauung der Nachbargrundstücke vernünftigerweise geboten ist) andererseits zeigt.

    Wie sich insbesondere aus seiner Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 6. Mai 1982 (a.a.O.) ergibt, geht es davon aus, daß im vorliegenden Fall § 22 Abs. 3, zweiter Halbsatz BauNVO anwendbar ist, eine Pflicht zur Grenzbebauung nach § 22 Abs. 3, erster Halbsatz BauNVO also nicht besteht.

  • OVG Niedersachsen, 06.12.2004 - 1 ME 256/04

    Umfang des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Nachbareilantrag gegen eine

    Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschlüsse v. 7.10.1977 - I OVG B 92/77 -, Nds.Rpfl. 1978, 97, v. 10.2.1982 - 6 B 82/81 -, BauR 1982, 372; v. 6.5.1982 - 6 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105) das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag entfallen kann, wenn das umstrittene Vorhaben im Wesentlichen fertiggestellt worden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96

    Geschlossene Bauweise - Erforderlichkeit einer Abweichung

    Bei dieser Situation ist eine Abweichung vom Regelfall der Grenzbebauung mit Rücksicht auf die Bebauung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin weder zwingend (so Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl. RdNr. 9 zu § 22) noch auch nur vernünftigerweise geboten (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.05.1982 - 6 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 2 A 11.07

    Bebauungsplan "Brücker Zentrum"

    Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift so zu verstehen ist, dass eine Abweichung bereits dann erlaubt wird, wenn diese "vernünftigerweise geboten" ist (so etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Mai 1982, BRS 39 Nr. 105; Urteil vom 12. Mai 1982, BRS 39 Nr. 106; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 22 Rn. 20), oder ob unabweisbare Gründe, die in der Regel ordnungsrechtlicher Art sind, vorliegen müssen (so etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 22 Rn. Rn. 91).
  • OVG Niedersachsen, 19.07.1999 - 1 M 2854/99

    Grenzbebauung; Überbau; Abstandsverlangen; Bauweise, geschlossene; Grenzbebauung;

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 6.5.1982 - 6 B 21/82 - , BRS 39 Nr. 105; Urt. v. 12.5.1982 - 1 A 68/81 - , BRS 39 Nr. 106; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - , DVBl 1995, 517, 518 zu § 22 Abs. 3 BauNVO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung von Abstand gemäß § 8 Abs. 4 NBauO nicht erst dann verlangen, wenn die Anwendung des § 8 Abs. 1 NBauO zu einem schweren Eingriff in das Eigentumsrecht führen würde; dies ist vielmehr schon dann zu erwägen, wenn dies vernünftigerweise geboten ist oder sein kann.

    Dasselbe gilt im Hinblick auf den schon oben zitierten Beschluss vom 6. Mai 1982 (6 B 21/82 , BRS 39 Nr. 105).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 1 LA 44/18

    Beiladung; Doppelhaus

    Dabei braucht der Senat nicht auf die Frage einzugehen, ob diese - in allen Fassungen der Baunutzungsverordnung eröffnete - Abweichungsmöglichkeit schon besteht, wenn dies vernünftigerweise geboten ist (so etwa Nds. OVG, B. v. 6.5.1982 - 6 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105), oder ob dieser Abweichungstatbestand dem Nachbarn vielmehr erst dann zugutekommt, wenn der Grenzanbau ihm nicht mehr zuzumuten ist (offengelassen vom BVerwG im B. v. 22.10.1992 - 4 B 210.92 -, NVwZ-RR 1993, 176 = BauR 1993, 304 = BRS 54 Nr. 62, JURIS-Rdnr. 9; zum Streitstand vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 Rdnr. 26 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2022 - 1 LB 115/21

    Abweichen; geschlossene Bauweise

    Der Senat muss hier nicht entscheiden, ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der grenzständigen Bauweise nur dann erfordert, wenn für diese "unabweisbare Gründe" vorliegen (so z.B. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB (Stand d. Bearb.: Januar 2013), § 22 BauNVO Rn. 40; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 22 Rn. 9.1; offen gelassen von OVG Berlin, Beschl. v. 9.1.1998 - 2 S 14/97 - BRS 60 Nr. 107 und vom Senat im Beschl. v. 21.3.2016 - 1 ME 2/16 -, BA S. 6, n.v.) oder bereits dann, wenn die Abweichung "vernünftigerweise geboten" ist (so König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 Rn. 26; NdsOVG, Beschl. v. 6.5.1982 - 6 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105; Senatsurt. v. 12.5.1982 - 1 A 68/81 -, BRS 39 Nr. 106).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2012 - 2 B 1048/12

    Vorgaben der Baugenehmigung müssen eingehalten werden!

    so Nds. OVG, Urteil vom 12. Mai 1982 - 1 A 68/81 -, BRS 39 Nr. 106, Beschluss vom 6. Mai 1982 - 6 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 22 Rn, 20; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band V, Loseblatt, Stand Januar 2010, § 22 BauNVO Rn. 32,.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.04.1990 - 1 L 33/89

    Erweiterung; Reihenhaus; Grenzbebauung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.03.1982 - 6 B 21.82   

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BVerwG, 12.03.1982 - 6 B 21.82 (https://dejure.org/1982,5414)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1982 - 6 B 21.82 (https://dejure.org/1982,5414)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1982 - 6 B 21.82 (https://dejure.org/1982,5414)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels in Kriegsdienstverweigerungssachen - Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.01.1982 - 6 B 98.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1982 - 6 B 21.82
    Denn nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG können in Kriegsdienstverweigerungssachen Mängel des Verfahrens des Verwaltungsgerichts nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision und - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluß vom 29. Januar 1982 - BVerwG 6 B 98.81 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 10.02.1982 - 6 B 111.81

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1982 - 6 B 21.82
    Derartige Angriffe rechtfertigen aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Zulassung der Revision nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluß vom 10. Februar 1982 - BVerwG 6 B 111.81 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 01.08.1983 - 6 B 49.83

    Notwendigkeit der Bezeichnung der in der Revision zu klärenden Rechtsfragen

    Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG können nämlich Mängel des Verfahrens des Verwaltungsgerichts nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision gerügt werden (vgl. den den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten Beschluß des Senats vom 12. März 1982 - BVerwG 6 B 21.82 -, VG Schleswig 5 A 41/81).
  • BVerwG, 27.07.1983 - 6 B 52.83

    Einhaltung der Grundsätze zum Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den

    Im Hinblick auf die Sonderregelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG kann die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht mit Verfahrensmängeln begründet werden, wie sie die Beschwerdeschrift anscheinend mit dem Hinweis auf die nach ihrer Auffassung fehlende Berücksichtigung der im Termin vom Kläger überreichten schriftlichen Erklärung geltend machen will (vgl. den den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 6 B 21.82 - mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 02.06.1983 - 6 B 21.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,11944
OVG Berlin, 02.06.1983 - 6 B 21.82 (https://dejure.org/1983,11944)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02.06.1983 - 6 B 21.82 (https://dejure.org/1983,11944)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02. Juni 1983 - 6 B 21.82 (https://dejure.org/1983,11944)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Sozialhilfe - zu den Kosten für Klassenfahrten von Schülern einer Sonderschule für Lernbehinderte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Braunschweig, 06.09.2001 - 3 A 238/00
    Insoweit ist davon auszugehen - wie wohl auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, dass grundsätzlich auch die Ermöglichung der Teilnahme an der Abschlussfahrt einer Schulklasse der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in diesem Sinne zuzurechnen ist (vgl. auch OVG Berlin, E v. 02.06.1983 - 6 B 21.82 - recherchiert in Juris).
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